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   VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03   

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VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03 (https://dejure.org/2004,3975)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.02.2004 - 5 S 386/03 (https://dejure.org/2004,3975)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - 5 S 386/03 (https://dejure.org/2004,3975)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruchsgrundlagen für Lärmschutzmaßnahmen zur Sicherung eines ausgewiesenen Baugebiets; Ausbau der Bahnstrecke zwischen Karlsruhe und Basel; Bestimmung der Zumutbarkeit von planbedingten Lärmimmissionen für das betroffene Baugebiet; Verfestigung kommunaler ...

  • Judicialis

    GG Art. 28 Abs. 2; ; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 Alt.1; ; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3; ; VwVfG § 74 Abs. 3; ; VwVfG § 75 Abs. 2 Satz 2; ; BImSchG § 41 Abs. 2; ; 16. BImSchV; ; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planung - Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Katzenberg-Trasse, "Bypass Oberrhein", Planfeststellung, Gemeinde, Planungshoheit, Verfestigung, Darlegungslast, Lärmschutzanspruch, aktiver Lärmschutz, Entschädigungsanspruch, Immissionsprognose, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Vierspuriger Ausbau der Rheintalbahn Karlsruhe - Basel im Abschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen zulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (29)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03

    Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03
    Die Klägerin begründet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - wie die Kläger des (Parallel-)Verfahrens 5 S 384/03 - mit der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Verzichts auf eine Tieferlegung der gesamten Bahntrasse (Neubaustrecke und Rheintalbahn) in der Ortslage von Eimeldingen, mit unzureichendem Schutz vor Lärm und unzureichendem Schutz vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall.

    Soweit die Klägerin zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wegen unzureichenden Lärmschutzes inhaltlich die gleichen Einwendungen erhebt wie die Kläger des (Parallel-)Verfahrens 5 S 384/03 als betroffene Gemeindeeinwohner, beziehen sich ihre Darlegungen bei verständiger Würdigung auf die planbedingte Lärmsituation in der Ortslage von Eimeldingen.

    Im Übrigen wären die zum planfestgestellten Lärmschutzkonzept erhobenen Rügen und Forderungen nach weitergehenden aktiven Schutzmaßnahmen auch unbegründet, wie sich aus dem im (Parallel- )Verfahren 5 S 384/03 ergangenen Urteil vom heutigen Tag ergibt.

    Damit kann die Klägerin aber - ebenso wie die Kläger des (Parallel-)Verfahrens 5 S 384/03 - nur teilweise durchdringen.

    Die insoweit inhaltlich gleichen Einwendungen, wie sie auch die Kläger des (Parallel-)Verfahrens 5 S 384/03 als betroffene Gemeindeeinwohner erhoben haben, beziehen sich jedoch ersichtlich nur auf die Ortslage von Eimeldingen.

    Im Übrigen wären die hinsichtlich des planfestgestellten Schutzsystems erhobenen Rügen und Forderungen nach weitergehenden aktiven Schutzmaßnahmen auch unbegründet, wie sich aus den Ausführungen in dem im (Parallel-)Verfahren 5 S 384/03 ergangenen Urteil vom heutigen Tag ergibt.

    Zum einen ist - wie im (Parallel-)Verfahren 5 S 384/03 dargelegt - die behauptete Erschütterungsreduzierung um ca. 50 % infolge einer Tieferlegung der Trasse nicht hinreichend belegt, um als Stand der Technik anerkannt zu werden.

    Hier hat die Klägerin lediglich zur weiteren Begründung für einen Vertrauenstatbestand - auch ihrer Gemeindeeinwohner, der Kläger des (Parallel-)Verfahrens 5 S 384/03 - darauf verwiesen, sie sei davon ausgegangen, dass der Vorhabenträger auf Grund der wiederholten Verlängerung der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 die darin zugrunde gelegte Tieflage der Trasse akzeptiere.

    Eine weitere Reduzierung der Höhe der Schallschutzwände bedeutete eine entsprechende Verschlechterung des aktiven Lärmschutzes, mit dem nach der Planung - bis auf wenige Ausnahmen - der Taggrenzwert der 16. BImSchV für ein Wohngebiet eingehalten werden kann, womit dem gebotenen und von der Klägerin - wenn auch ohne eigene Berechtigung - ebenfalls angemahnten "Vorrang des aktiven Lärmschutzes" hinreichend Rechnung getragen wird, wie in dem im (Parallel-)Verfahren 5 S 384/03 ergangenen Urteil vom heutigen Tag dargelegt ist.

    Ob sich die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang überhaupt auf Mehrkosten berufen kann, die im Planungsfall durch weitergehende Immissionsschutzmaßnahmen verursacht werden (könnten), auf die Ansprüche der Kläger des (Parallel-)Verfahrens 5 S 384/03, also Dritter, bestehen (könnten), erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen.

  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

    Anspruch einer Gemeinde auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03
    Auch eine Gemeinde kann zum Schutz ihrer Planungshoheit einen Anspruch auf Anordnung eines Nachprüfungs- und Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG über ergänzende Maßnahmen des Lärmschutzes zu Gunsten eines ausgewiesenen Baugebiets haben (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 01.07.1988 - 4 C 49.86 - DVBl. 1988, 964).

    Nur in diesem Fall kann auch die Planungshoheit der Gemeinde verletzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.1988 - 4 c 49.86 - DVBl. 1988, 964).

    Die Zuordnung zu diesem "mittleren" (Prognose-)Bereich bedeutet für die Klägerin insoweit eine Vergünstigung gegenüber einem Verweis auf eventuelle Ansprüche nur nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG, die auch für eine in ihrer Planungshoheit betroffene Gemeinde sonst allein eröffnet sein könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.07.1988 - 4 C 49.865 - DVBl. 1988, 964), weil die möglichen nachteiligeren (Immissions-)Wirkungen für die im Rahmen der Problembewältigung zu treffende aktuelle (Schutzauflagen-)Entscheidung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit prognostiziert werden können.

    Die vorbehaltene Entscheidung über ergänzende Maßnahmen des Lärmschutzes zu Gunsten des Gewerbegebiets "Reutacker II" bleibt jedoch eine solche, die das Schutzgut "gemeindliche Planungshoheit" und dessen Beeinträchtigung in den Blick zu nehmen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.1988 - 4 C 49.86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03
    Selbst wenn für die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG nicht von Bedeutung wäre, wie die Relation der Kosten von aktivem und passivem Lärmschutz ausgestaltet ist (so BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71), läge kein Rechtsverstoß vor.

    Dass mit dem Verfahren BüG eine solche dauerhafte Lärmminderung erzielt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 = DVBl. 2000, 1342).

    Mangels normativ festgelegter Grenzwerte ist die Frage der Zumutbarkeit von Erschütterungen und/oder sekundärem Luftschall unter Hinzuziehung des verfügbaren naturwissenschaftlichen-technischen Sachverstands zu bestimmen, wie er in technischen Regelwerken zum Ausdruck kommt (vgl. DIN 4150 Teil 2 für Erschütterungen sowie 24. BImSchV und TA Lärm für sekundären Luftschall), wobei Schutzvorkehrungen nur erforderlich sind, wenn eine vorhandene Vorbelastung in beachtlicher Weise erhöht wird und gerade dadurch eine unzumutbare Belastung eintritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 u. Urt. v. 13.11.2001 - 9 B 57.01 - NVwZ-RR 2002, 178 = DVBl. 2002, 276).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 A 10.95

    Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03
    Hierdurch entstehen den Lärmbetroffenen insofern keine Nachteile, als sich gegebenenfalls der nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderliche Nachweis, dass sich die Annahmen der Planungsbehörde nicht bestätigt haben, desto früher führen lässt, je kürzer der Prognosezeitraum bemessen ist (vgl. zu alldem BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - NVwZ 1996, 1006 = UPR 1996, 346).

    Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, wenn nicht gar geboten, bei einem Vorhaben, das wie die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel einschließlich des umstrittenen Planungsabschnitts im vordringlichen Bedarfsplan enthalten ist, auch für die Frage des nach Maßgabe der 16. BImSchV zu gewährenden Lärmschutzes auf denselben Zeitpunkt abzustellen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - a.a.O., Urt. v. 01.10.1997 - 11 A 10.06 - DVBl. 1998, 330 und Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.07 - NVwZ-RR 1999, 729 = UPR 1999, 388).

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03
    Denn mit einer entsprechenden Verpflichtung des Eisenbahn-Bundesamts würde der Senat unzulässigerweise in den in diesem Zusammenhang bestehenden behördlichen (Abwägungs-)Spielraum eingreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 25.95 - a.a.O.).

    Da die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der drei genannten (Prognose-)Bereiche nicht dem planerischen Ermessen unterliegt und zudem ein entsprechender Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG die nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aktuell zu treffende (Schutzauflagen-)Entscheidung nicht tangiert bzw. nicht tangieren kann, ist er insoweit auch nicht nach den sonst für einen Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG geltenden Abwägungsmaßstäben, insbesondere mit Blick auf das Gewicht des vorbehaltenen Belangs für eine "Rückwirkung" auf die Planungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.05.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 = NVwZ 1998, 513), zu beurteilen.

  • BVerwG, 13.03.1995 - 11 VR 2.95

    Planfeststellung - Anhörung der Gemeinde - Einwendungsfrist - Bundeswasserstraßen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03
    Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung fristgerecht Einwendungen erheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - UPR 1995, 268 sowie std. Rechtspr. d. erk. Senats).

    Eine wehrfähige Rechtsposition ist ferner das einer Gemeinde zustehende Eigentum an Grundstücken, auch wenn dieses nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist und nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt, weshalb - mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses - auch insoweit kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung besteht, wie sie ein privater planbetroffener Eigentümer verlangen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268).

  • BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95

    Verwaltungsverfahrensrecht: Auslegung von Plänen im Planfeststellungsverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03
    Der Senat verkennt nicht die damit gegebene "Ungleichbehandlung" der vom planfestgestellten Abschnitt 9.1 immissionsmäßig Betroffenen gegenüber den von der laufenden Planung für den Folgeabschnitt 9.2 Betroffenen hinsichtlich des für die Emissionsermittlung bedeutsamen Parameters "Zugaufkommen", zumal im Eisenbahnrecht - im Gegensatz zum Straßenrecht - für die einzelnen Planungsabschnitte eine jeweils selbständige Verkehrsfunktion nicht Voraussetzung ist und naturgemäß auch gar nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - NVwZ 1997, 391 = UPR 1997, 31).

    Wie die isolierte Betrachtung der einzelnen Planungsabschnitte es ausschließt, dass Einwendungen, die in einem Planfeststellungsverfahren erhoben worden sind, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Abschnitten erhoben anzusehen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - a.a.O.), so kann eine Unzulänglichkeit der einem planfestgestellten Abschnitt zugrunde liegenden Verkehrsprognose nicht allein mit der höheren Verkehrsbelastung begründet werden, die in einem anschließenden, noch in der Planung befindlichen Abschnitt des Gesamtvorhaben Grundlage für die Immissionsprognose ist.

  • BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausweisung im Bundesschienenwegegesetz als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03
    Dies gestattet es einer Gemeinde, insbesondere die eigene Infrastruktur und das Gepräge des Orts selbst zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 - 7 C 31.85 - BVerwGE 77, 134 u. Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339; ferner Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, UPR 2003, 41 m.w.N.).

    Dieser können nicht deshalb wehrfähige Rechte zustehen, weil der Allgemeinheit oder (einzelnen) Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03
    Dem steht nicht entgegen, dass der Gemeinde insoweit ein Grundrechtsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht zukommt, ihr vielmehr das Eigentum nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256).

    Der allgemeine Hinweis auf die Wahrnehmung des öffentlichen Wohls oder die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Planungshoheit genügen dafür nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03
    Dabei unterliegt die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der genannten drei Bereiche nicht dem behördlichen Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429).
  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 12.99

    Planfeststellung; Gemeinde; Eigentum der Gemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde;

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 A 47.96

    Straßenplanung; Planfeststellung; Alternativenprüfung; gemeindliche

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 13.99

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Netzverknüpfung; Ersatzland; Lärmschutz;

  • BVerwG, 12.02.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Umfang des fernstraßenrechtlichen Einwendungsausschlusses

  • BVerwG, 09.11.2000 - 4 A 51.98

    Planungsalternativen; Überführung - Unterführung; Sicherheitsstandard;

  • BVerwG, 21.04.1999 - 11 A 50.97

    Ausbau der Bahnstrecke Hamburg - Büchen - Berlin: Klage gegen das im

  • BVerwG, 13.11.2001 - 9 B 57.01

    Schienenwegerecht, Immissionsschutzrecht

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 33.97

    Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Schutz des

  • BVerwG, 01.10.1997 - 11 A 10.96

    Schienenverkehrsrecht - Konflikt um die Offenhaltung oder Schließung eines

  • BVerwG, 30.09.1998 - 4 VR 9.98

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Betriebsverlagerung; Abwägung;

  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 31.85

    Telegraphenwege - Telefonleitung - Fernmeldelinien - Planfeststellungsverfahren -

  • BVerwG, 30.09.1993 - 7 A 14.93

    Planfeststellungsverfahren - Ausbau einer Bundesbahnstrecke -

  • VGH Bayern, 10.08.1999 - 22 A 96.40055
  • BVerwG, 31.01.2001 - 11 A 6.00

    Planfeststellung für Bau und Änderung von Schienenwegen; Abwägung der von dem

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 38.74

    Notwendige Beiladung des durch Auflagen beschwerten Trägers der Straßenbaulast im

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 2333/04

    Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis einer Gemeinde nach Versäumnis der

    Denn darin hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die besondere Bedeutung der "Erhaltung des heute vorhandenen freien Blicks auf die Stadtkulisse" gefordert, "dass die Schallschutzwände so transparent sein müssen, dass eine ungehinderte Sicht aus dem Zug möglich ist." Das dürfte im Hinblick auf das betroffene Rechtsgut etwas anderes sein als der nunmehr im gerichtlichen Verfahren als eigene Betroffenheit geltend gemachte Eingriff in das ihr "als Ausfluss ihrer Planungshoheit zustehende Recht auf städtebauliche Gestaltung" und die "erhebliche Störung der besonders schützenswerten Sichtbeziehungen von verschiedenen Standorten aus zu den angesprochenen Kulturdenkmalen, zur Donau und zu den Donauauen" durch die "geplanten nicht transparenten und damit auch verunstaltend wirkenden Wände" (zum gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht als einer wehrfähigen Rechtsposition vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2004 - 5 S 1706/03

    Keine Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde bei sechsstreifigem Ausbau

    Eine abwägungsrelevante Position steht einer Gemeinde ferner - unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit (im engeren Sinn) - unter dem Blickwinkel des ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zu (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 -).
  • VGH Bayern, 11.07.2007 - 22 ZB 06.1695

    Nachbarklage gegen Erweiterung eines Steinbruchs; Schutz vor

    Nachdem verbindliche Regelwerke nicht bestehen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Behörden und Gerichte sich zur Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich Erschütterungen an der DIN 4150 orientieren (vgl. VGH BW vom 11.2.2004 UPR 2004, 359 für eisenbahnrechtliche Planfeststellungen).
  • VG Karlsruhe, 04.08.2009 - 5 K 2165/08

    Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau eines

    Eine abwägungsrelevante Position steht einer Gemeinde ferner - unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit (im engeren Sinn) - unter dem Blickwinkel des ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 397/03

    Vierspuriger Ausbau der Rheintalbahn Karlsruhe - Basel im Abschnitt Schliengen -

    Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist vom Senat in keinem der Verfahren zugelassen worden; hiergegen können die Beteiligten innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az.: 5 S 384/03, 5 S 385/03, 5 S 386/03, 5 S 387/03, 5 S 397/03, 5 S 402/03, 5 S 408/03).
  • VGH Bayern, 11.07.2007 - 22 ZB 06.1709

    Nachbarklage gegen Erweiterung eines Steinbruchs; Schutz vor

    Nachdem verbindliche Regelwerke nicht bestehen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Behörden und Gerichte sich zur Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich Erschütterungen an der DIN 4150 orientieren (vgl. VGH BW vom 11.2.2004 UPR 2004, 359 für eisenbahnrechtliche Planfeststellungen).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 388/02

    Vierspuriger Ausbau der Rheintalbahn Karlsruhe - Basel im Abschnitt Schliengen -

    Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist vom Senat in keinem der Verfahren zugelassen worden; hiergegen können die Beteiligten innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az.: 5 S 384/03, 5 S 385/03, 5 S 386/03, 5 S 387/03, 5 S 397/03, 5 S 402/03, 5 S 408/03).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 421/02

    Vierspuriger Ausbau der Rheintalbahn Karlsruhe - Basel im Abschnitt Schliengen -

    Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist vom Senat in keinem der Verfahren zugelassen worden; hiergegen können die Beteiligten innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az.: 5 S 384/03, 5 S 385/03, 5 S 386/03, 5 S 387/03, 5 S 397/03, 5 S 402/03, 5 S 408/03).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 409/02

    Vierspuriger Ausbau der Rheintalbahn Karlsruhe - Basel im Abschnitt Schliengen -

    Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist vom Senat in keinem der Verfahren zugelassen worden; hiergegen können die Beteiligten innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az.: 5 S 384/03, 5 S 385/03, 5 S 386/03, 5 S 387/03, 5 S 397/03, 5 S 402/03, 5 S 408/03).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 398/02

    Vierspuriger Ausbau der Rheintalbahn Karlsruhe - Basel im Abschnitt Schliengen -

    Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist vom Senat in keinem der Verfahren zugelassen worden; hiergegen können die Beteiligten innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az.: 5 S 384/03, 5 S 385/03, 5 S 386/03, 5 S 387/03, 5 S 397/03, 5 S 402/03, 5 S 408/03).
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